WIR VERSUCHEN EINE NICHT KOMMERZIELLE PLATTFORM FÜR KREATIVEN AUSTAUSCH AUFZUBAUEN!
Wie in vielen anderen Bereichen, bestehen speziell in unserem Land so viele bürokratische und reglementierende Vorgaben, dass man als privater Anbieter damit rechnen muss, dass man von Abmahnanwälten und anderen kommerziellen Ausbeutern unserer mangelhaften Gesetzgebung, mit Forderungen überzogen wird, die nicht leistbar sind und die sofortige Schließung unserer Plattform zufolge hätte.
Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Sie und uns soweit wie möglich schützen müssen. Die nachfolgenden Regeln, Paragraphen, Hinweise und deren Befolgung sind also zwingend notwendig! Sie dienen Ihrem und unseren Schutz.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Hans-Joachim Breutkreutz
Grundsätzliches
Mit der Zusendung Ihrer Textbeiträge erklären Sie ausdrücklich, dass die Rechte bei Ihnen als Absender liegen, und Sie uns für den zugesandten Text das Nutzungsrecht (lizenzrechtlich) für den vorgesehenen Zweck der Veröffentlichung auf unseren Seiten inkl. Sozialer Medien einräumen.
Ferner erklären Sie damit, dass Sie der alleinige Urheber sind, und versichern, dass keine Rechte Dritter (z. B. Zitate ohne Erlaubnis, Abbildungen etc.) verletzt werden.
Die Nutzung bedarf daher keiner weiteren Nachfrage durch uns.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn wir Texte, bei denen eine Prüfung durch uns ergibt, dass es Verletzungen des Urheberrechts dritter gibt, nicht veröffentlichen. Dies dient zu Ihrem, wie zu unserem Schutz gegen evtl. Schadensersatzforderungen durch die Lizenzinhaber der Bestandteile Ihres Textbeitrags.
Persönliche geistige Schöpfungen
Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Dies gilt auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.
Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.
Eine schriftliche Fixierung ist nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z.B. im Rahmen von Reden, Interviews, Vorträgen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.
Urheberrechtlich geschützt ist ausschließlich die Art und Weise der Darstellung, z.B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt. Die Qualität des Textes spielt keine Rolle.
Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die Länge eines Textes sein. Kurze Texte - wie Werbeslogans - oder auch nur einzelne Wörter oder Titel - wie z.B. Buchtitel - fehlt es in der Regel an der notwendigen Gestaltungshöhe und damit am urheberrechtlichen Schutz. Hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen.
Auch sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistung, wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen, sind in der Regeln nicht urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich geläufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.
Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur können die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine persönlich geistige Schöpfung darstellen.
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur den Urheber von Werken, sondern auch den Erbringer von Leistungen. Eine solche Leistung kann z.B. die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe sein, die urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder Texte umfasst. Voraussetzung ist, dass die Herausgabe das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG).
Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende Tätigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeiträgen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgenössischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).
Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B. alte Märchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelassen Werke (§ 71 UrhG) zu. Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.
Wie entsteht das Urheberrecht an Texten
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft.
Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Texte, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Veröffentlichungen einbinden möchten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschließen. Denn nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, fremde Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen.
Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:
1. Nutzungsrechte und Lizenzen
Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen möchten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise einen Text, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als „Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzverträgen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzverträge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.
2. Art und Umfang der Nutzung - Inhalt einer Lizenz
Der Inhalt von Lizenzbestimmungen richtet sich je nach dem Einzelfall nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 UrhG).
Das ausschließliche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).
Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einräumen. Die Einräumung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.
Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einräumen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).
Hinweis
Selbst bei einer nicht kommerziellen und privaten Nutzung gelten alle diese Regelungen in vollem Umfang!
Da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschließliches Nutzungsrecht, fast immer mit Lizenzgebühren verbunden ist, ist es in der Regel nicht ratsam, unautorisiert und ohne eine Nutzungsvereinbarung Texte dritter zu verwenden
Die Situation, dass Nutzungsrechte an einem Werk, wie z.B. einem Text, eingeräumt werden, bezeichnet man als „Rechtekette“. Um sicherzugehen, dass der Lizenzgeber berechtigt ist, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht einzuräumen, muss die Rechtekette bis zum Urheber zurückverfolgt werden. Nur wenn jeder Beteiligte an der Rechtekette das Recht hat, dem nächsten Beteiligten Nutzungsrechte einzuräumen, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.
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